Concetti Chiave
- Arbeitnehmer dürfen Telefon- und Internetanschlüsse im Büro nicht uneingeschränkt privat nutzen, es sei denn, der Arbeitsvertrag erlaubt es ausdrücklich.
- Ein ausdrückliches Verbot im Arbeitsvertrag gegen privates Surfen oder Telefonieren kann zu einer fristlosen Entlassung führen.
- Ohne ausdrückliches Verbot im Vertrag sind private Telefongespräche und Internetsurfen auf maximal 100 Stunden pro Arbeitsjahr begrenzt.
- Viele Arbeitgeber verwenden Kontrollsysteme, um die Nutzung von Internetseiten durch Mitarbeiter zu überwachen.
- In einem Fall in Osnabrück wurden 60 Mitarbeitern gekündigt, weil sie während der Arbeitszeit privat im Internet gesurft haben.
Welche Medien darf man im Büro privat nutzen?
Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze einen Telefon- bzw. Internetanschluss haben, dürfen diesen nicht uneingeschränkt für private Zwecke nutzen. Steht im Arbeitsvertrag ausdrücklich, dass das Surfen im Internet für private Zwecke nicht erlaubt ist, riskiert der Mitarbeiter die fristlose Entlassung, wenn er sich nicht daran hält. Das gilt auch für private Telefongespräche. Viele Arbeitgeber nutzen ein Kontrollsystem aus dem hervorgeht, welche Internetseiten vom Arbeitnehmer geöffnet werden.
In einem Werk in Osnabrück wurde 60 Mitarbeitern die Kündigung ausgesprochen, da sie während der Arbeitszeit im Internet gesurft haben.Steht im Arbeitsvertrag kein ausdrückliches Verbot, die zur Verfügung stehenden Medien für private Zwecke zu nutzen, bedeutet es nicht, dass der Arbeitnehmer unbegrenzt private E-Mails verschicken kann oder im Internet surfen darf. Nach mehreren Gerichtsurteilen beträgt die Grenze für private Telefongespräche oder Internetsurf seitens des Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitsjahres maximal 100 Stunden. Steht im Arbeitsvertrag ausdrücklich, dass das Surfen im Internet für private Zwecke nicht erlaubt ist, riskiert der Mitarbeiter die fristlose Entlassung, wenn er sich nicht daran hält. Das gilt auch für private Telefongespräche. Viele Arbeitgeber nutzen ein Kontrollsystem aus dem hervorgeht, welche Internetseiten vom Arbeitnehmer geöffnet werden. In einem Werk in Osnabrück wurde 60 Mitarbeitern die Kündigung ausgesprochen, da sie während der Arbeitszeit im Internet gesurft haben.